Flinke Pfoten   HV Gäufelden e.V.
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Die Original-Satzung als gescannte Datei steht hier zum Download bereit.

 

Hundeverein Gäufelden - Flinke Pfoten e.V.
Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv)

Gegründet 1999

SATZUNG

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der gegründete Verein führt den Namen "Hundeverein Gäufelden - Flinke Pfoten".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gäufelden und ist in das Vereinsregister einzutragen.
    Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.
  2. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv), der seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des swhv und VDH und deren Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  5. Kein Vereinsmitglied haftet mit mehr als dem satzungsmäßig festgelegten Jahresbeitrag für die Verbindlichkeiten des Vereins.

§3 Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein unterstützt und berät alle Mitglieder entsprechend seiner Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen. Durch die entsprechende Anleitung und Unterweisung der Hundehalter soll gleichzeitig deren sportliche und körperliche Betätigung gefördert werden.
  2. Er bietet Hundehaltern die Möglichkeit, ihre Hunde in verschiedenen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
  3. Er verpflichtet sich, tierschützerische Belange und tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Ausbildung von Hunden zu beachten und einzuhalten.
  4. Er unterstützt und fördert vor allem Jugendliche bei der hundesportlichen Arbeit. Die Jugendlichen führen und verwalten sich im Rahmen der Vereins-Jugendordnung selbst.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden.
  2. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
    Diese erteilen damit gleichzeitig die Einwilligung, dass der Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres seine Mitgliedschaft selbst wahrnimmt.
  3. Gewerbsmäßige Hundeausbilder oder gewerbsmäßige Hundehändler sind in diesen Eigenschaften von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  4. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.
  5. Das Mitglied verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen und artgerechten Hundehaltung sowie dazu, bei der hundesportlichen Ausbildung und Arbeit die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser veranlasst umgehend die Bekanntgabe des Antrages an alle Vorstandsmitglieder. Durch Aushang im Vereinsheim werden die Mitglieder informiert. Erfolgt innerhalb von 8 Wochen kein Widerspruch, entscheidet der Vorstand über den Vollzug der Mitgliedschaft.
  2. Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragsstellung anzugeben.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme besteht nicht.
  4. Gegen den Aufnahmeantrag kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten.
  5. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds
    1. durch Austritt
    2. durch Streichung aus der Mitgliederliste
    3. durch Ausschluss
  2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern. Auch wenn der vereinsinterne Rechtsweg beschritten wird, tritt der Verlust zu folgenden Zeitpunkten ein:
    1. bei Austritt mit Zugang der Austrittserklärung an den gesetzlichen Vorstand
    2. bei Streichung von der Mitgliederliste
    3. bei Ausschluss mit dem Beschluss des Vorstandes
  3. Die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.

§7 Erlöschung durch Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dieser ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an den Vorstand zu richten.


§8 Erlöschen durch Streichung

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Abmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


§9 Erlöschen durch Ausschluss

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§10 Beitrag

Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat seinen Vereinsbeitrag zu leisten.
Über die Höhe des Jahresbeitrags und seiner Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die außerordentliche Mitgliederversammlung

§12 Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstandes sind: der
    1. 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Schriftführer
    4. der Kassenwart
    5. der Jugendleiter
    6. die Ausbildungsleiter
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 5000,-DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zugestimmt haben.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal je Halbjahr statt. Zu den Sitzungen wird vom Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  4. In begründeten Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei davon, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten, wie alle Mitglieder des Vereins, ehrenamtlich. Entstandene Auslagen können erstattet werden.

§13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  2. Genehmigung des Protokolls seiner letzten Sitzung
  3. Koordination der Tätigkeiten im Vorstand
  4. Festlegung von Prüfungsterminen
  5. Förderung zur Ausbildung von Übungsleitern und Multiplikatoren, sowie deren weitere Schulung
  6. Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit der Erstellung der jeweiligen Tagesordnung
  7. Wahl eines Ersatzmitgliedes, wenn ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode ausgeschieden ist.
  8. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen

Der Vorstand kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben jederzeit Ausschüsse bilden.

Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit jeden Amtsträger, Ausbilder oder Schutzdiensthelfer von seiner Tätigkeit entbinden.


§14 Mitglieder des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes leiten ihr Ressort selbstständig und in eigener Verantwortung, an Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind sie gebunden. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus den folgenden Stellenbeschreibungen.

1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, beruft die Sitzungen ein und setzt die Tagesordnungen fest. Auch die Mitgliederversammlung wird von ihm in Übereinstimmung mit den Vorstandsmitgliedern einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit des Vorstandes Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden.

2. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende vertritt bei Verhinderung den 1. Vorsitzenden in allen Belangen mit sämtlichen Rechten und Pflichten.

Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die allgemeine Mitgliederversammlung. Er ist bei jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung verantwortlich für die Erstellung eines Protokolls.

Kassenwart
Der Kassenwart ist verantwortlich für die Kassen- und Buchführung , die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und den Jahresabschluss.

Jugendleiter
Der Jugendleiter hat die Interessen der Jugendlichen im Verein im Vorstand zu vertreten. Termine für Veranstaltungen sind mit dem Vorstand abzusprechen.
Er wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und auch von diesen auf der Mitgliederversammlung der Jugend gewählt.
Wird er nicht von der Mitgliederversammlung der Jugend gewählt, so kann er vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl eingesetzt werden.

Ausbildungsleiter
Die Ausbildungsleiter sind verantwortlich für alle Fragen des Hundesports. Sie sind verpflichtet darauf zu achten, dass die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften bei der Ausbildung eingehalten werden. Sie können, ohne Rücksprache mit dem Vorstand, ein Mitglied, das gegen die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften verstößt, mit einem befristeten Ausbildungs- und Platzverbot belegen. Davon haben sie umgehend den Vorstand in Kenntnis zu setzen.
Sie sind verpflichtet, an den Schulungen usw. der Kreisgruppe teilzunehmen und für die Ausbildung und Schulung geeigneter Übungsleiter und Schutzdiensthelfer zu sorgen.
In Absprache mit dem Vorstand legen sie Termine für Prüfungen und Turniere fest und sind für deren Durchführung verantwortlich. Sie unterliegen dem gleichen Wahlrhythmus wie die Wahlgruppe A. Sie werden von den Übungsleitern des Vereins spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung gewählt und vom Verein bestätigt.
Werden sie nicht von den Übungsleitern gewählt, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Wahl besetzen.

§15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Hauptkasse sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung die Entlastung.


§16 Wahlen

  1. Amtsinhaber müssen vollgeschäftsfähige Personen und Mitglieder des Vereins sein.
  2. Jedes Mitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr hat eine Stimme.
  3. Die Übertragung des Stimmrechts oder seiner Ausübung ist nicht zulässig.
  4. Die Amtszeit ist begrenzt. Amtsinhaber bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind.
  5. Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn es vor der Versammlung eine schriftliche Erklärung über seine Kandidatur und die Annahme einer eventuellen Wahl bei einem Vorstandsmitglied hinterlegt hat.
  6. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht berücksichtigt. Liegt eine Mehrheit in diesem Sinne nicht vor, wird der gesamte Wahlvorgang, einschließlich Kandidatenaufstellung, für das betreffende Amt wiederholt. Bei einem folgenden Wahlvorgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre im Wechsel zwischen den Wahlgruppen A und B.

    Wahlgruppe A:
    Vorsitzender
    Kassenwart

    Wahlgruppe B:
    2. Vorsitzender
    Schriftführer

    Bei der ersten Wahl nach der Gründungsversammlung wird die Gruppe A für 4 Jahre, Gruppe B für 2 Jahre gewählt.
  8. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt offen, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Wahl in der Versammlung beantragt. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt.
  9. Personalunion in Verbindung mit den Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann für den Rest der Amtszeit einen neuen Stelleninhaber für das Amt wählt.
  11. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Der Wahlleiter leitet die Versammlung im Tagesordnungspunkt "Wahlen des Vorstandes" bis zum Abschluss der Wahlen der Vorstandsmitglieder.

§17 Protokolle

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Anzahl der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung enthält.
Bei Änderungen der Satzungen ist der genaue Wortlaut zu erstellen.
Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Jedes Vorstandsmitglied erhält innerhalb von sechs Wochen nach einer Mitgliederversammlung ab sechs Wochen nach der Versammlung, gegen Erstattung der Porto- und Kopiergebühren, vom Schriftführer anfordern.
Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Jedes Vorstandsmitglied erhält innerhalb von vier Wochen nach einer Vorstandssitzung das Protokoll dieser Sitzung.
Alle Protokolle sind vom Schriftführer aufzubewahren.


§18 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.

Die Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal eines jeden Jahres abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung an alle Mitglieder muss mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. In der Einladung müssen Versammlungsort, Zeit und Tagesordnung angegeben sein.

Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

Anträge zur Satzung müssen bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Ankündigung einer Satzungsänderung muss im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung so gehalten sein, dass alle Mitglieder aus der Tagesordnung im wesentlichen erkennen können, um was es sich bei der geplanten Satzungsänderung handelt.
Verspätet eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet; die Übertragung der Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.


§19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  1. das Interesse des Vereins es erfordert oder
  2. die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Versammlung ist in diesem Falle innerhalb einer Frist von acht Wochen abzuhalten.

§20 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend setzt sich aus den noch nicht volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Zugehörigkeit zur Vereinsjugend endet am 31.12. des Jahres, in dem der Jugendliche die Volljährigkeit erreicht. Diese Altersbegrenzung gilt nicht für den Vorstand der Vereinsjugend.
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist der Vorstand der Vereinsjugend zuständig.
Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Mitgliederversammlung der Vereinsjugend beschlossenen "Jugendordnung" tätig.

Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.


§21 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein z.B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.


§22 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder es
  2. von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich angefordert wurde.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Gäufelden mit der ausdrücklichen Verpflichtung zu, dies ausschließlich und unmittelbar entsprechend §2.1 der Satzung zu verwenden.

§23 Sonstiges

  1. Ist eine Frau Amtsträgerin, so ist die entsprechende Funktionsbezeichnung durch die weibliche Form zu ersetzen.
  2. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Beschlüssen über Änderungen der Satzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.

Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02.10.1999 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen und am 23.03.2001 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit geändert.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 
 
Letzte Änderung der Webseite: 07.02.2012