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Die
Original-Satzung als gescannte Datei steht
hier zum Download bereit.
Hundeverein Gäufelden - Flinke Pfoten e.V.
Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband
(swhv)
Gegründet 1999
SATZUNG
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der gegründete Verein führt
den Namen "Hundeverein Gäufelden - Flinke
Pfoten".
- Der Verein hat seinen Sitz in Gäufelden
und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung
des Hundesports.
- Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen
Hundesportverband (swhv), der seinerseits Mitglied
im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH)
ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich
der Satzung des swhv und VDH und deren Ordnungen in
der jeweils geltenden Fassung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Vorschriften über "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt.
- Kein Vereinsmitglied haftet mit mehr
als dem satzungsmäßig festgelegten Jahresbeitrag
für die Verbindlichkeiten des Vereins.
§3 Aufgaben und Grundsätze
- Der Verein unterstützt und berät
alle Mitglieder entsprechend seiner Möglichkeiten
in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung
von Hunden in Zusammenhang stehen. Durch die entsprechende
Anleitung und Unterweisung der Hundehalter soll gleichzeitig
deren sportliche und körperliche Betätigung
gefördert werden.
- Er bietet Hundehaltern die Möglichkeit,
ihre Hunde in verschiedenen Bereichen des Hundesports
auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen
teilzunehmen und sich an hundesportlichen Prüfungen
und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
- Er verpflichtet sich, tierschützerische
Belange und tierschutzrechtliche Vorschriften bei
der Ausbildung von Hunden zu beachten und einzuhalten.
- Er unterstützt und fördert
vor allem Jugendliche bei der hundesportlichen Arbeit.
Die Jugendlichen führen und verwalten sich im
Rahmen der Vereins-Jugendordnung selbst.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige
Person werden.
- Minderjährige bedürfen
zur Aufnahme der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Diese erteilen damit gleichzeitig die Einwilligung,
dass der Minderjährige ab Vollendung des 14.
Lebensjahres seine Mitgliedschaft selbst wahrnimmt.
- Gewerbsmäßige Hundeausbilder
oder gewerbsmäßige Hundehändler sind
in diesen Eigenschaften von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
- Das Mitglied verpflichtet sich, die
Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in
der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.
- Das Mitglied verpflichtet sich zu
einer ordnungsgemäßen und artgerechten
Hundehaltung sowie dazu, bei der hundesportlichen
Ausbildung und Arbeit die tierschützerischen
Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu
beachten und einzuhalten.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser veranlasst
umgehend die Bekanntgabe des Antrages an alle Vorstandsmitglieder.
Durch Aushang im Vereinsheim werden die Mitglieder
informiert. Erfolgt innerhalb von 8 Wochen kein Widerspruch,
entscheidet der Vorstand über den Vollzug der
Mitgliedschaft.
- Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein
des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet,
dieses bei der Antragsstellung anzugeben.
- Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme
besteht nicht.
- Gegen den Aufnahmeantrag kann Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu
begründen und an den Vorstand zu richten.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und bedarf
keiner Begründung.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft
führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied
bekleideten Vereinsämtern. Auch wenn der vereinsinterne
Rechtsweg beschritten wird, tritt der Verlust zu folgenden
Zeitpunkten ein:
- bei Austritt mit Zugang der Austrittserklärung
an den gesetzlichen Vorstand
- bei Streichung von der Mitgliederliste
- bei Ausschluss mit dem Beschluss
des Vorstandes
- Die für das laufende Geschäftsjahr
entrichteten Beträge werden bei Erlöschen
der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.
§7 Erlöschung durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung. Dieser ist zum Schluss
eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig und an den Vorstand zu
richten.
§8 Erlöschen durch Streichung
Aus der Mitgliederliste gestrichen werden
Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Abmahnung
ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht
erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die
Verweigerung der Beitragszahlung. In der Mahnung muss
auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
§9 Erlöschen durch Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße
gegen die Satzung verstoßen hat, kann durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht
der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§10 Beitrag
Jedes ordentliche Mitglied und jedes
jugendliche Mitglied hat seinen Vereinsbeitrag zu leisten.
Über die Höhe des Jahresbeitrags und seiner
Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
§12 Vorstand
- Mitglieder des Vorstandes sind:
der
- 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenwart
- der Jugendleiter
- die Ausbildungsleiter
- Vorstand im Sinne des §26 BGB
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
ab 5000,-DM sind für den Verein nur verbindlich,
wenn der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Kassenwart zugestimmt haben.
- Die Sitzungen des Vorstandes finden
mindestens einmal je Halbjahr statt. Zu den Sitzungen
wird vom Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist
von mindestens zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich eingeladen.
- In begründeten Fällen kann
die Einladungsfrist verkürzt werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
drei davon, darunter der 1. Vorsitzende oder sein
Vertreter anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes
arbeiten, wie alle Mitglieder des Vereins, ehrenamtlich.
Entstandene Auslagen können erstattet werden.
§13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Aufnahme,
Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Genehmigung des Protokolls seiner
letzten Sitzung
- Koordination der Tätigkeiten
im Vorstand
- Festlegung von Prüfungsterminen
- Förderung zur Ausbildung von
Übungsleitern und Multiplikatoren, sowie deren
weitere Schulung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
mit der Erstellung der jeweiligen Tagesordnung
- Wahl eines Ersatzmitgliedes, wenn
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
ausgeschieden ist.
- Verleihung von Auszeichnungen und
Ehrungen
Der Vorstand kann zur Erfüllung
einzelner Aufgaben jederzeit Ausschüsse bilden.
Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Amtsführung kann
der Vorstand mit einfacher Mehrheit jeden Amtsträger,
Ausbilder oder Schutzdiensthelfer von seiner Tätigkeit
entbinden.
§14 Mitglieder des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes leiten
ihr Ressort selbstständig und in eigener Verantwortung,
an Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
sind sie gebunden. Ihre Zuständigkeit ergibt sich
aus den folgenden Stellenbeschreibungen.
1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, beruft die Sitzungen
ein und setzt die Tagesordnungen fest. Auch die Mitgliederversammlung
wird von ihm in Übereinstimmung mit den Vorstandsmitgliedern
einberufen. Er überwacht die Ausführung
der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand
gefassten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung
mit der Mehrheit des Vorstandes Vorstandsmitglieder
bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit
innerhalb des Vereins entbinden.
2. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende vertritt bei Verhinderung den 1.
Vorsitzenden in allen Belangen mit sämtlichen
Rechten und Pflichten.
Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die allgemeine Mitgliederversammlung.
Er ist bei jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung
verantwortlich für die Erstellung eines Protokolls.
Kassenwart
Der Kassenwart ist verantwortlich für die Kassen-
und Buchführung , die Einziehung der Mitgliedsbeiträge
und den Jahresabschluss.
Jugendleiter
Der Jugendleiter hat die Interessen der Jugendlichen
im Verein im Vorstand zu vertreten. Termine für
Veranstaltungen sind mit dem Vorstand abzusprechen.
Er wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen
und auch von diesen auf der Mitgliederversammlung
der Jugend gewählt.
Wird er nicht von der Mitgliederversammlung der Jugend
gewählt, so kann er vom Vorstand kommissarisch
bis zur nächsten Wahl eingesetzt werden.
Ausbildungsleiter
Die Ausbildungsleiter sind verantwortlich für
alle Fragen des Hundesports. Sie sind verpflichtet
darauf zu achten, dass die tierschützerischen
Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften bei
der Ausbildung eingehalten werden. Sie können,
ohne Rücksprache mit dem Vorstand, ein Mitglied,
das gegen die tierschützerischen Belange und
tierschutzrechtlichen Vorschriften verstößt,
mit einem befristeten Ausbildungs- und Platzverbot
belegen. Davon haben sie umgehend den Vorstand in
Kenntnis zu setzen.
Sie sind verpflichtet, an den Schulungen usw. der
Kreisgruppe teilzunehmen und für die Ausbildung
und Schulung geeigneter Übungsleiter und Schutzdiensthelfer
zu sorgen.
In Absprache mit dem Vorstand legen sie Termine für
Prüfungen und Turniere fest und sind für
deren Durchführung verantwortlich. Sie unterliegen
dem gleichen Wahlrhythmus wie die Wahlgruppe A. Sie
werden von den Übungsleitern des Vereins spätestens
sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung gewählt
und vom Verein bestätigt.
Werden sie nicht von den Übungsleitern gewählt,
so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch bis
zur nächsten Wahl besetzen.
§15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt
aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
der Belege des Vereins, die Kassenführung der Hauptkasse
sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch mindestens
einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung und bestätigen
dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung
ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen
die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer
auf der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§16 Wahlen
- Amtsinhaber müssen vollgeschäftsfähige
Personen und Mitglieder des Vereins sein.
- Jedes Mitglied ab vollendetem 14.
Lebensjahr hat eine Stimme.
- Die Übertragung des Stimmrechts
oder seiner Ausübung ist nicht zulässig.
- Die Amtszeit ist begrenzt. Amtsinhaber
bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß
gewählt sind.
- Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit
gewählt werden, wenn es vor der Versammlung eine
schriftliche Erklärung über seine Kandidatur
und die Annahme einer eventuellen Wahl bei einem Vorstandsmitglied
hinterlegt hat.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei der
Feststellung der Mehrheitsverhältnisse werden
ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht berücksichtigt.
Liegt eine Mehrheit in diesem Sinne nicht vor, wird
der gesamte Wahlvorgang, einschließlich Kandidatenaufstellung,
für das betreffende Amt wiederholt. Bei einem
folgenden Wahlvorgang ist der Kandidat gewählt,
der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden
durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre im Wechsel zwischen
den Wahlgruppen A und B.
Wahlgruppe A:
Vorsitzender
Kassenwart
Wahlgruppe B:
2. Vorsitzender
Schriftführer
Bei der ersten Wahl nach der Gründungsversammlung
wird die Gruppe A für 4 Jahre, Gruppe B für
2 Jahre gewählt.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist
einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt offen, es
sei denn, dass ein Mitglied geheime Wahl in der Versammlung
beantragt. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim
abgestimmt.
- Personalunion in Verbindung mit den
Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand
einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
die dann für den Rest der Amtszeit einen neuen
Stelleninhaber für das Amt wählt.
- Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt
von einem Wahlausschuss bestehend aus einem Wahlleiter
und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Der Wahlleiter leitet die Versammlung im Tagesordnungspunkt
"Wahlen des Vorstandes" bis zum Abschluss
der Wahlen der Vorstandsmitglieder.
§17 Protokolle
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle
Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge,
die gefassten Beschlüsse, die Anzahl der Teilnehmer
sowie Ort und Zeit der Versammlung enthält.
Bei Änderungen der Satzungen ist der genaue Wortlaut
zu erstellen.
Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung
und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Jedes Vorstandsmitglied erhält innerhalb von sechs
Wochen nach einer Mitgliederversammlung ab sechs Wochen
nach der Versammlung, gegen Erstattung der Porto- und
Kopiergebühren, vom Schriftführer anfordern.
Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Jedes Vorstandsmitglied erhält innerhalb von vier
Wochen nach einer Vorstandssitzung das Protokoll dieser
Sitzung.
Alle Protokolle sind vom Schriftführer aufzubewahren.
§18 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt die
Grundsätze für die Arbeit des Vereins. Der
Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
Die Mitgliederversammlung muss im ersten
Quartal eines jeden Jahres abgehalten werden. Die Einberufung
erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung an
alle Mitglieder muss mindestens drei Wochen vor dem
Termin schriftlich erfolgen. In der Einladung müssen
Versammlungsort, Zeit und Tagesordnung angegeben sein.
Anträge müssen mindestens
2 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim
1. Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingegangene
Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
dies beschließt.
Anträge zur Satzung müssen
bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres in schriftlicher
Form beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Ankündigung
einer Satzungsänderung muss im Einladungsschreiben
zur Mitgliederversammlung so gehalten sein, dass alle
Mitglieder aus der Tagesordnung im wesentlichen erkennen
können, um was es sich bei der geplanten Satzungsänderung
handelt.
Verspätet eingegangene Anträge werden nur
behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
Die Mitgliederversammlung wird durch
den 1. Vorsitzenden geleitet; die Übertragung der
Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied
ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
§19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert
oder
- die Einberufung von einem Viertel
aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand
schriftlich verlangt wird. Die Versammlung ist in
diesem Falle innerhalb einer Frist von acht Wochen
abzuhalten.
§20 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend setzt sich aus den
noch nicht volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen.
Die Zugehörigkeit zur Vereinsjugend endet am 31.12.
des Jahres, in dem der Jugendliche die Volljährigkeit
erreicht. Diese Altersbegrenzung gilt nicht für
den Vorstand der Vereinsjugend.
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist
der Vorstand der Vereinsjugend zuständig.
Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der
Mitgliederversammlung der Vereinsjugend beschlossenen
"Jugendordnung" tätig.
Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
§21 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung
kann sich der Verein z.B. eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine
Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung zu beschließen
ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen
zuständig.
§22 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann
nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
bei deren Einberufung die Beschlussfassung über
die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt
ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn es:
- der Vorstand mit einer Mehrheit von
drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder es
- von zwei Drittel aller stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins schriftlich angefordert wurde.
Die Auflösung des Vereins kann
nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die
Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.
Für den Fall der Auflösung
bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins der Gemeinde Gäufelden
mit der ausdrücklichen Verpflichtung zu, dies ausschließlich
und unmittelbar entsprechend §2.1 der Satzung zu
verwenden.
§23 Sonstiges
- Ist eine Frau Amtsträgerin,
so ist die entsprechende Funktionsbezeichnung durch
die weibliche Form zu ersetzen.
- Die Nichtigkeit von Teilen dieser
Satzung oder von Beschlüssen über Änderungen
der Satzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen.
Die vorliegende Satzung wurde von der
Gründungsversammlung am 02.10.1999 mit der erforderlichen
Stimmenmehrheit beschlossen und am 23.03.2001 mit der
erforderlichen Stimmenmehrheit geändert.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.
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